Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Baukammerndurchführungsverordnung
DVO BauKaG NRW§ 18 Übergangsvorschrift
Stand: 26.08.2026
Der Eintragungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen kann Personen, deren berufspraktische Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, den Nachweis der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen für Absolventinnen und Absolventen nach § 10 erlassen, soweit dieser nicht zumutbar wäre.